2. Das Bundesgericht ist im vorliegenden Verfahren an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, sofern sie weder offensichtlich auf einem Versehen beruhen noch unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 107 III 1 E. 1 S. 2; 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Die weitläufigen Sachverhaltsausführungen in der Beschwerde erweisen sich daher als unzulässig. Nicht zu beachten sind zudem die vor Bundesgericht eingereichten Unterlagen, soweit sie sich nicht bereits in den kantonalen Akten befinden, sowie der Antrag auf Einvernahme eines Zeugen ( Art. 79 Abs. 1 OG).