Zudem auferlegte er der Beschwerdeführerin wegen trölerischer Beschwerdeführung eine Busse und die Gerichtskosten. Z.________ gelangt mit Beschwerde vom 5. Juli 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie beantragt die (teilweise) Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verwertungsmitteilungen. Weiter ersucht sie um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Zudem verlangt sie, das Betreibungsamt Nidwalden sei anzuweisen, die Schätzung der Pfandobjekte anzuordnen. Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG) angebracht.