{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-17", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-135-2004_2004-08-17.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=14&from_date=08.08.2004&to_date=27.08.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=138&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F17-08-2004-7B-135-2004&number_of_ranks=261", "Checksum": "96e710a61c7394149df3ef67cf2fd63f"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.135/2004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 17.08.2004 7B.135/2004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 17.08.2004 7B.135/2004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 17.08.2004 7B.135/2004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:49:11", "Checksum": "0452291f16b0c5831c9cf11457ee6ca5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 17.08.2004 7B.135/2004\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n5.\nSchliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, es fehle an einer vom Betreibungsamt veranlassten Schätzung über sämtliche Objekte. Die im Rahmen der Errichtung eines öffentlichen Inventars aufgelegten Schätzungen diverser Grundstücke könne eine von Amtes wegen vorzunehmende Schätzung nicht ersetzen. Zudem würden die Beteiligten der Möglichkeit beraubt, innerhalb der Beschwerdefrist eine neue Schätzung gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG zu verlangen.\nDie Aufsichtsbehörde hat im Dispositiv ihres Entscheids das Betreibungsamt explizit angewiesen, die Schätzung der Pfandobjekte in die Steigerungspublikation aufzunehmen oder diese der Gläubigerin und der Schuldnerin sowie einem allfälligen Dritteigentümer mitzuteilen. Bezüglich dieser Anordnung hat die Beschwerdeführerin den kantonalen Entscheid nicht angefochten. Soweit noch keine betreibungsamtlichen Schätzungen bestehen sollten, werden diese demnach noch folgen. Die Rügen der Beschwerdeführerin stossen damit ins Leere. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass, wenn das Pfandobjekt ein Grundpfandtitel ist, dessen Wert in erster Linie vom Wert des belasteten Grundstücks abhängt (\nBGE 110 III 69 E. 1 S. 71). Die hier in Frage stehenden Grundstücke wurden - im Auftrag der Beschwerdeführerin - im Rahmen der Erstellung des öffentlichen Inventars geschätzt. Warum das Betreibungsamt nicht auf diese Schätzungen abstellen darf, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht nachvollziehbar dargetan.\n6.\nDie Beschwerdeführerin beantragt weiter die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit ihr eine Busse und die Kosten auferlegt worden sind. Sie macht damit sinngemäss eine Verletzung von\nArt. 20a Abs. 1 SchKG geltend. Indes beschränkt sie sich in der Begründung auf die pauschale Bestreitung des trölerischen Verhaltens, ohne sich indes mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander zu setzen. Darauf kann nicht eingetreten werden (\nArt. 79 Abs. 1 OG;\nBGE 119 III 49 E. 1 S. 50).\n7.\nDamit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Eine Behandlung der Rügen, die sich gegen die Betreibung Nr. ...4 richten, erübrigt sich auf Grund der nachstehenden Erwägung (E. 8). Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n8.\nGegenstand der Betreibung Nr. ...4 bilden gemäss angefochtenem Entscheid und Verwertungsmitteilung Pfandrechte im Sinne des Bundesgesetzes über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen vom 25. September 1917 (VZEG; SR 742.211). Dieses Gesetz regelt indes nicht nur die Verpfändung von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen, sondern auch die Realisierung dieser Pfandrechte (\nArt. 13 ff. VZEG). Die Anwendbarkeit des SchKG ist insoweit ausgeschlossen (\nArt. 30 Abs. 2 SchKG; David Jenny, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 3 ff. zu\nArt. 30 SchKG). Die eingeleitete Betreibung auf Pfandverwertung nach\nArt. 151 ff. SchKG erweist sich daher als nichtig. Bei Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes kann die erkennende Kammer von Amtes wegen eingreifen (\nArt. 22 SchKG;\nBGE 94 III 65 E. 2 S. 68 u. 71; zur Publikation bestimmter BGE 7B.41/2004 vom 17. Mai 2004, E. 2). Es ist daher die Nichtigkeit der Betreibung Nr. ...4 festzustellen.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.\nEs wird von Amtes wegen festgestellt, dass die Betreibung Nr. ...4 des Betreibungsamtes Nidwalden nichtig ist.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Nidwalden und dem Einzelrichter für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Nidwalden, als Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 17. August 2004\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:"}