{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-17", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-135-2004_2004-08-17.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=14&from_date=08.08.2004&to_date=27.08.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=138&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F17-08-2004-7B-135-2004&number_of_ranks=261", "Checksum": "96e710a61c7394149df3ef67cf2fd63f"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.135/2004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 17.08.2004 7B.135/2004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 17.08.2004 7B.135/2004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 17.08.2004 7B.135/2004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:49:11", "Checksum": "0452291f16b0c5831c9cf11457ee6ca5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 17.08.2004 7B.135/2004\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.135/2004 /rov\nUrteil vom 17. August 2004\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBesetzung\nBundesrichterin Escher, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,\nGerichtsschreiberin Scholl.\nParteien\nZ.________,\nBeschwerdeführerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,\ngegen\nEinzelrichter in Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Nidwalden, als Aufsichtsbehörde, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans.\nGegenstand\nSteigerungsanzeige,\nSchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters in Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Nidwalden, als Aufsichtsbehörde, vom 23. Juni 2004.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nAm 24. Mai 2004 stellte das Betreibungsamt Nidwalden Z.________ die Mitteilung der Verwertung und die Ansetzung des Steigerungstermins in den Betreibungen auf Pfandverwertung Nr. ...2, Nr. ...4, Nr. ...5, Nr. ...6 und Nr. ...7 zu. Bei den Pfandobjekten der Betreibungen Nr. ...2 sowie Nr. ...5-...7 handelt es sich um diverse Schuldbriefe. Gegenstand der Betreibung Nr. ...4 sind gemäss Verwertungsmitteilung \"Pfandrechte, vorgangsfrei, im Sinne des Bundesgesetzes über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen\".\nZ.________ führte gegen die obigen Verwertungsmitteilungen Beschwerde an den Einzelrichter in Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Nidwalden, als Aufsichtsbehörde. Mit Entscheid vom 23. Juni 2004 wies dieser die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Zudem auferlegte er der Beschwerdeführerin wegen trölerischer Beschwerdeführung eine Busse und die Gerichtskosten.\nZ.________ gelangt mit Beschwerde vom 5. Juli 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie beantragt die (teilweise) Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verwertungsmitteilungen. Weiter ersucht sie um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Zudem verlangt sie, das Betreibungsamt Nidwalden sei anzuweisen, die Schätzung der Pfandobjekte anzuordnen.\nDie Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG) angebracht. Das Betreibungsamt sowie die Nidwaldner Kantonalbank (Beschwerdegegnerin und Pfandgläubigerin) haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen.\nAm 13. Juli 2004 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.\n2.\nDas Bundesgericht ist im vorliegenden Verfahren an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, sofern sie weder offensichtlich auf einem Versehen beruhen noch unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.\nArt. 81 OG;\nBGE 107 III 1 E. 1 S. 2;\n119 III 54 E. 2b S. 55;\n124 III 286 E. 3b S. 288). Die weitläufigen Sachverhaltsausführungen in der Beschwerde erweisen sich daher als unzulässig. Nicht zu beachten sind zudem die vor Bundesgericht eingereichten Unterlagen, soweit sie sich nicht bereits in den kantonalen Akten befinden, sowie der Antrag auf Einvernahme eines Zeugen (\nArt. 79 Abs. 1 OG).\n3.\nDie Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass die Aufsichtsbehörde auf den Antrag auf Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht eingetreten sei.\nDie Aufsichtsbehörde ist zwar auf dieses Begehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, hat sie aber gleichzeitig in das dafür vorgesehene Verfahren verwiesen. Dass die Aufsichtsbehörde die Frage der Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht im Beschwerdeverfahren gegen die Mitteilungen der Verwertung beurteilt hat, ist nicht zu beanstanden.\nMit Verfügung vom 22. Juni 2004 hat der Einzelrichter in Schuldbetreibung und Konkurs in einem separaten Verfahren das Gesuch der Beschwerdeführerin behandelt und abgewiesen. Diese Verfügung ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Anfechtungsobjekt. Damit kann weder überprüft werden, ob sie von der zuständigen Behörde gefällt worden ist, noch ob der Richter die Begehren der Beschwerdeführerin falsch ausgelegt hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde kann nicht eingetreten werden.\n4.\nWeiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die angekündigte Publikation des Steigerungstermins verletze die Monatsfrist gemäss Art. 156 Abs. 1 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 SchKG.\nGemäss angefochtenem Entscheid hat es das Betreibungsamt nach der Beschwerdeerhebung gegen die Verwertungsmitteilungen unterlassen, die angekündigte Publikation der Steigerungen vorzunehmen und daher hat auch die Verwertung am 24. Juni 2004 nicht stattgefunden. Wann der neu festzusetzende Steigerungstermin publiziert wird, steht heute noch nicht fest. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin an dieser Rüge überhaupt noch ein schutzwürdiges aktuelles Interesse hat. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend um Betreibungen auf Faustpfandverwertung handelt;\nArt. 138 Abs. 1 SchKG findet damit keine Anwendung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Aufsichtsbehörde in einem anderen Punkt (Mitteilung der Schätzung) die VZG für anwendbar gehalten hat (vgl. dazu auch\nBGE 110 III 69 E. 1 S. 70).\n"}