Vonder Mühll, in: Kommentar zum SchKG, N. 29 zu Art. 93). Auch vor diesem Hintergrund ist das Ergebnis im angefochtenen Entscheid nicht zu beanstanden. 3.4 Im Weiteren legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern im angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt worden sei, wenn die Aufsichtsbehörde die Lohnpfändung geschützt hat; insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG). 4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Demnach erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.