Soweit er damit allenfalls (sinngemäss) die Nichtberücksichtigung von rechtserheblichen Umständen bei der Ermessensausübung und insoweit eine Rechtsverletzung rügt, geht er fehl. Wohl hat das Betreibungsamt auf ein gerichtliches Urteil betreffend Unterhalt im Allgemeinen abzustellen, allerdings nur sofern nicht bestimmte Gründe dafür vorliegen, dass der Unterhaltsberechtigte zur Bestreitung seines Notbedarfes gar nicht auf den ganzen dem Schuldner auferlegten Beitrag angewiesen ist, worüber das Betreibungsamt von Amtes wegen Erhebungen anzustellen hat (BGE 68 III 26 S. 28, mit Hinweisen; Vonder Mühll, in: Kommentar zum SchKG, N. 29 zu Art. 93).