Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Ehefrau und sein Kind würden mehr als Fr. 1'000.-- bzw. Fr. 350.-- als Unterhalt benötigen, kritisiert er bloss die Höhe der in der Existenzminimumsberechnung bereits berücksichtigten Beträge. Auf den Vorwurf des reinen Ermessensfehlers, d.h. auf blosse Fragen der Angemessenheit kann indessen im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG nicht eingetreten werden (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 6 Rz 15 u. 16; Gilliéron, a.a.O., N. 54 ff. zu Art. 19).