Art. 93 Abs. 1 SchKG), noch ist das Ermessen missbraucht worden, denn die Aufsichtsbehörde hat Unterhaltsleistungen des Beschwerdeführers mangels weiterer Nachweise nur teilweise berücksichtigen dürfen und somit keine wesentliche Umstände ausser Acht gelassen ( BGE 110 III 17 E. 2 S. 18; Gilliéron, Commentaire de la LP, N. 165 f. zu Art. 93, N. 54 ff. zu Art. 19). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Ehefrau und sein Kind würden mehr als Fr. 1'000.-- bzw. Fr. 350.-- als Unterhalt benötigen, kritisiert er bloss die Höhe der in der Existenzminimumsberechnung bereits berücksichtigten Beträge.