3.2 Aus den Sachverhaltsfeststellungen der Aufsichtsbehörde geht hervor (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), dass der Beschwerdeführer ohne Vorliegen eines richterlichen Entscheides Unterhaltsbeiträge an seine nicht im gleichen Haushalt lebende Ehefrau und sein Kind im Betrag von ingesamt Fr. 3'000.-- bezahlt und die Ehefrau zu 50% berufstätig ist. Wenn die Aufsichtsbehörde festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe sich nicht weiter über Verdienst und Notbedarf von Frau und Kind ausgewiesen, und geschlossen hat, die Unterhaltsbeiträge seien in der Existenzminimumsberechnung lediglich teilweise zu berücksichtigen, ist dies nicht zu beanstanden: