3. 3.1 Erfolgt die Leistung von Unterhaltsbeiträgen ohne richterlichen Entscheid und damit freiwillig, hat sich der Schuldner und allenfalls der Empfänger darüber auszuweisen, dass er auf die Unterstützung angewiesen ist; unter Umständen ist die Unterhaltsleistung nur teilweise im Existenzminimum einzurechnen (BGE 70 III 22 S. 23 f.; 76 III 5 S. 7). 3.2 Aus den Sachverhaltsfeststellungen der Aufsichtsbehörde geht hervor (Art.