Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Betreibungsamt erklärt, seine Ehefrau übe eine 50%-Berufstätigkeit aus, ohne dass er Angaben über ihr Einkommen und ihren Notbedarf gemacht habe. Solange der Beschwerdeführer keine entsprechenden Angaben nachliefere, dürfe das Betreibungsamt Unterhaltszahlungen von lediglich Fr. 1'000.-- an die Ehefrau und Fr. 350.-- an das Kind als Zuschläge zum Grundnotbedarf berücksichtigen. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, seine Ehefrau und sein Kind bräuchten Fr. 3'000.--, auch wenn er nicht wisse, wie hoch ihr Verdienst oder ihr Notbedarf sei.