2. Die Aufsichtsbehörde ist zum Ergebnis gelangt, dass in der Existenzminimumsberechnung nicht wie anbegehrt insgesamt Fr. 3'000.-- für aussergerichtlich vereinbarte Unterhaltszahlungen an seine nicht im gleichen Haushalt lebende Ehefrau und sein Kind berücksichtigt werden könnten. Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Betreibungsamt erklärt, seine Ehefrau übe eine 50%-Berufstätigkeit aus, ohne dass er Angaben über ihr Einkommen und ihren Notbedarf gemacht habe.