A.________ hat das Urteil der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 5. Juli 2002 (Poststempel) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt (sinngemäss) die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie der Lohnpfändung und verlangt, es seien Fr. 3'000.-- für Unterhaltszahlungen in der Existenzminimumsberechnung zu berücksichtigen. Weiter ersucht er um aufschiebende Wirkung. Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.