und sein Kind D.________ zu berücksichtigen sowie die Lohnpfändung aufzuheben. Mit Urteil vom 11. Juni 2002 erkannte die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, dass in der Existenzminimumsberechnung des Beschwerdeführers als Zuschlag zum Grundnotbedarf Alimente nur im Umfang von Fr. 1'000.-- für die Ehefrau und Fr. 350.-- für das Kind berücksichtigt werden könnten, und wies die Beschwerde ab. A.________ hat das Urteil der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 5. Juli 2002 (Poststempel) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen.