1. Das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt vollzog in der gegen A.________ laufenden Betreibung (Nr. ..., Betreibungsgläubigerin: B.________) am 21. März 2002 die Pfändung. Mit Anzeige vom 9. April 2002 teilte das Betreibungsamt (gestützt auf seine Berechnung vom 8. April 2002) dem Arbeitgeber von A.________ die gepfändeten Lohnquoten von Fr. 1'130.-- und ab 1. Juli 2002 von Fr. 1'675.-- mit. Am 18. April 2002 erhob A.________ Beschwerde mit dem Antrag, in der Existenzminimumsberechnung die aussergerichtlich vereinbarten Alimentenzahlungen von insgesamt Fr. 3'000.-- an seine nicht im gleichen Haushalt lebende Ehefrau C.________ und sein Kind D.______