{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-08-02", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-135-2002_2002-08-02.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=13&from_date=30.07.2002&to_date=18.08.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=129&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F02-08-2002-7B-135-2002&number_of_ranks=160", "Checksum": "a651f3fec83a88583c230b7ee63e3068"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.135/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 02.08.2002 7B.135/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 02.08.2002 7B.135/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 02.08.2002 7B.135/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:00:12", "Checksum": "a5383189bc6c839c8a0249e82162635d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 02.08.2002 7B.135/2002\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n3.\n3.1 Erfolgt die Leistung von Unterhaltsbeiträgen ohne richterlichen Entscheid und damit freiwillig, hat sich der Schuldner und allenfalls der Empfänger darüber auszuweisen, dass er auf die Unterstützung angewiesen ist; unter Umständen ist die Unterhaltsleistung nur teilweise im Existenzminimum einzurechnen (BGE 70 III 22 S. 23 f.; 76 III 5 S. 7).\n3.2 Aus den Sachverhaltsfeststellungen der Aufsichtsbehörde geht hervor (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.\nArt. 81 OG), dass der Beschwerdeführer ohne Vorliegen eines richterlichen Entscheides Unterhaltsbeiträge an seine nicht im gleichen Haushalt lebende Ehefrau und sein Kind im Betrag von ingesamt Fr. 3'000.-- bezahlt und die Ehefrau zu 50% berufstätig ist. Wenn die Aufsichtsbehörde festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe sich nicht weiter über Verdienst und Notbedarf von Frau und Kind ausgewiesen, und geschlossen hat, die Unterhaltsbeiträge seien in der Existenzminimumsberechnung lediglich teilweise zu berücksichtigen, ist dies nicht zu beanstanden: Weder liegt eine Ermessensüberschreitung vor, denn das Gesetz räumt in der Festsetzung des Existenzminimums des Schuldners Ermessensbefugnis ein (\nArt. 93 Abs. 1 SchKG), noch ist das Ermessen missbraucht worden, denn die Aufsichtsbehörde hat Unterhaltsleistungen des Beschwerdeführers mangels weiterer Nachweise nur teilweise berücksichtigen dürfen und somit keine wesentliche Umstände ausser Acht gelassen (\nBGE 110 III 17 E. 2 S. 18; Gilliéron, Commentaire de la LP, N. 165 f. zu Art. 93, N. 54 ff. zu Art. 19). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Ehefrau und sein Kind würden mehr als Fr. 1'000.-- bzw. Fr. 350.-- als Unterhalt benötigen, kritisiert er bloss die Höhe der in der Existenzminimumsberechnung bereits berücksichtigten Beträge. Auf den Vorwurf des reinen Ermessensfehlers, d.h. auf blosse Fragen der Angemessenheit kann indessen im Beschwerdeverfahren gemäss\nArt. 19 Abs. 1 SchKG nicht eingetreten werden (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 6 Rz 15 u. 16; Gilliéron, a.a.O., N. 54 ff. zu Art. 19).\n3.3 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, es werde für die Existenzminimumsberechnung zu Unrecht zwischen freiwilligen und gerichtlich festgelegten Unterhaltsleistungen unterschieden, weil seine in einem Gerichtsurteil festgelegten Unterhaltspflichten für das Betreibungsamt ohnehin zwingend wären. Soweit er damit allenfalls (sinngemäss) die Nichtberücksichtigung von rechtserheblichen Umständen bei der Ermessensausübung und insoweit eine Rechtsverletzung rügt, geht er fehl. Wohl hat das Betreibungsamt auf ein gerichtliches Urteil betreffend Unterhalt im Allgemeinen abzustellen, allerdings nur sofern nicht bestimmte Gründe dafür vorliegen, dass der Unterhaltsberechtigte zur Bestreitung seines Notbedarfes gar nicht auf den ganzen dem Schuldner auferlegten Beitrag angewiesen ist, worüber das Betreibungsamt von Amtes wegen Erhebungen anzustellen hat (BGE 68 III 26 S. 28, mit Hinweisen; Vonder Mühll, in: Kommentar zum SchKG, N. 29 zu Art. 93). Auch vor diesem Hintergrund ist das Ergebnis im angefochtenen Entscheid nicht zu beanstanden.\n3.4 Im Weiteren legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern im angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt worden sei, wenn die Aufsichtsbehörde die Lohnpfändung geschützt hat; insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).\n4.\nMit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (B.________, vertreten durch das Jugendsekretariat des Bezirkes Z.________), dem Betreibungsamt Basel-Stadt und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 2. August 2002\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}