{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-08-02", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-135-2002_2002-08-02.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=13&from_date=30.07.2002&to_date=18.08.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=129&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F02-08-2002-7B-135-2002&number_of_ranks=160", "Checksum": "a651f3fec83a88583c230b7ee63e3068"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.135/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 02.08.2002 7B.135/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 02.08.2002 7B.135/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 02.08.2002 7B.135/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:00:12", "Checksum": "a5383189bc6c839c8a0249e82162635d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 02.08.2002 7B.135/2002\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.135/2002 /bnm\nUrteil vom 2. August 2002\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBundesrichterin Nordmann, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,\nGerichtsschreiber Levante.\nA.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nAufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel.\nLohnpfändung/Existenzminimum,\nBeschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 11. Juni 2002.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nDas Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt vollzog in der gegen A.________ laufenden Betreibung (Nr. ..., Betreibungsgläubigerin: B.________) am 21. März 2002 die Pfändung. Mit Anzeige vom 9. April 2002 teilte das Betreibungsamt (gestützt auf seine Berechnung vom 8. April 2002) dem Arbeitgeber von A.________ die gepfändeten Lohnquoten von Fr. 1'130.-- und ab 1. Juli 2002 von Fr. 1'675.-- mit. Am 18. April 2002 erhob A.________ Beschwerde mit dem Antrag, in der Existenzminimumsberechnung die aussergerichtlich vereinbarten Alimentenzahlungen von insgesamt Fr. 3'000.-- an seine nicht im gleichen Haushalt lebende Ehefrau C.________ und sein Kind D.________ zu berücksichtigen sowie die Lohnpfändung aufzuheben. Mit Urteil vom 11. Juni 2002 erkannte die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, dass in der Existenzminimumsberechnung des Beschwerdeführers als Zuschlag zum Grundnotbedarf Alimente nur im Umfang von Fr. 1'000.-- für die Ehefrau und Fr. 350.-- für das Kind berücksichtigt werden könnten, und wies die Beschwerde ab.\nA.________ hat das Urteil der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 5. Juli 2002 (Poststempel) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt (sinngemäss) die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie der Lohnpfändung und verlangt, es seien Fr. 3'000.-- für Unterhaltszahlungen in der Existenzminimumsberechnung zu berücksichtigen. Weiter ersucht er um aufschiebende Wirkung.\nDie Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.\n2.\nDie Aufsichtsbehörde ist zum Ergebnis gelangt, dass in der Existenzminimumsberechnung nicht wie anbegehrt insgesamt Fr. 3'000.-- für aussergerichtlich vereinbarte Unterhaltszahlungen an seine nicht im gleichen Haushalt lebende Ehefrau und sein Kind berücksichtigt werden könnten. Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Betreibungsamt erklärt, seine Ehefrau übe eine 50%-Berufstätigkeit aus, ohne dass er Angaben über ihr Einkommen und ihren Notbedarf gemacht habe. Solange der Beschwerdeführer keine entsprechenden Angaben nachliefere, dürfe das Betreibungsamt Unterhaltszahlungen von lediglich Fr. 1'000.-- an die Ehefrau und Fr. 350.-- an das Kind als Zuschläge zum Grundnotbedarf berücksichtigen.\nDer Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, seine Ehefrau und sein Kind bräuchten Fr. 3'000.--, auch wenn er nicht wisse, wie hoch ihr Verdienst oder ihr Notbedarf sei. Es könne nicht sein, dass das Betreibungsamt nur gerichtlich festgelegte, nicht aber freiwillig geleistete Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen habe.\n"}