zu Art. 79). d) Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 3.- Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 4.- Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: _________________________________________ 1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Eidg.