c) Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vergeblich vor, die Frage der Zustellung des Entscheides der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 19. September 2000 sei zu Unrecht im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren behandelt worden. Wenn im Beschwerdeverfahren die - von der Beschwerdeführerin beanstandete - Eröffnung des Entscheides der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 19. September 2001 überprüft wurde, ist dies in keiner Weise zu beanstanden, zumal die allfällige Unwirksamkeit eines nicht mitgeteilten Entscheides von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. BGE 122 I 97 E. 3a S. 99; Staehelin, a.a.O., N. 35 a.E. zu Art. 79).