Da das Betreibungsamt die Beseitigung des Rechtsvorschlages nicht in Frage stellen darf, sondern den betreffenden rechtskräftigen Entscheid und das Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin beachten muss (Staehelin, a.a.O., N. 35 zu Art. 79), erweist sich die Kritik der Beschwerdeführerin an der Auffassung der oberen Aufsichtsbehörde, dem Fortgang der Betreibung stehe nichts im Wege, als haltlos.