81 OG), dass die Beschwerdeführerin nach der Pfändungsankündigung ein Rechtsmittelverfahren anhängig gemacht habe. Aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen geht indessen nicht hervor, dass die zuständigen Verwaltungs- bzw. Verwaltungsjustizbehörden den formell rechtskräftigen Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 19. September 2001, mit dem der Rechtsvorschlag beseitigt wurde, aufgehoben hätten. Da das Betreibungsamt die Beseitigung des Rechtsvorschlages nicht in Frage stellen darf, sondern den betreffenden rechtskräftigen Entscheid und das Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin beachten muss (Staehelin, a.a.