Die Überprüfung, ob die Beseitigung des Rechtsvorschlages berechtigt ist, hat nicht durch das Betreibungsamt, sondern - wie die Beschwerdeführerin selber zu Recht festhält - mit den entsprechenden Rechtsmitteln gegen den Entscheid zu erfolgen (Staehelin, a.a.O., N. 35 zu Art. 79). Die obere Aufsichtsbehörde hat einzig festgehalten (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), dass die Beschwerdeführerin nach der Pfändungsankündigung ein Rechtsmittelverfahren anhängig gemacht habe.