der Entscheid war mit der Rechtskraftbescheinigung vom 28. November 2000 versehen. Wenn die obere Aufsichtsbehörde unter diesen Umständen zum Schluss gekommen ist, in der vorliegenden Betreibung sei der Rechtsvorschlag rechtswirksam beseitigt worden, so dass das Betreibungsamt zu Recht die Betreibung auf dem Weg der Pfändung fortgesetzt habe, ist dies in keiner Weise zu beanstanden. bb) Die Überprüfung, ob die Beseitigung des Rechtsvorschlages berechtigt ist, hat nicht durch das Betreibungsamt, sondern - wie die Beschwerdeführerin selber zu Recht festhält - mit den entsprechenden Rechtsmitteln gegen den Entscheid zu erfolgen (Staehelin, a.a.O., N. 35 zu Art. 79).