O, § 19 Rz. 34). Das Betreibungsamt hat auf Begehren der Gläubigerin die Betreibung fortgesetzt, nachdem diese den Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 19. September 2000 vorlegte, durch welchen der Rechtsvorschlag in der eingeleiteten Betreibung (Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 15. Juni 2000) aufgehoben wurde; der Entscheid war mit der Rechtskraftbescheinigung vom 28. November 2000 versehen.