Sie halte daher an ihrer "Einrede der abgeurteilten Sache bzw. der Rechtshängigkeit" fest. Das parallele Einspracheverfahren habe u.a. die rechtzeitige Ergreifung des Rechtsmittels und die Beseitigung des Rechtsvorschlages zum Gegenstand und stehe der Pfändungsankündigung entgegen, so dass das Betreibungsamt sämtliche weiteren Betreibungshandlungen zu unterlassen habe. Das Betreibungsamt habe zu Unrecht über die Rechtskraft befunden und diese vorweggenommen bzw. die rechtsgültige Beseitigung des Rechtsvorschlages ohne Grundlage bejaht. Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin sind unbehelflich. aa) Gemäss Art.