Beschwerdeführerin selber nicht; im Übrigen deutet nichts auf ein offensichtliches Versehen der oberen Aufsichtsbehörde hin (vgl. Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 109 II 159 E. 2b S. 162; 104 II 68 E. 3b S. 74). b) Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe im Anschluss an die Pfändungsankündigung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung Einsprache erhoben. Sie halte daher an ihrer "Einrede der abgeurteilten Sache bzw. der Rechtshängigkeit" fest.