Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe den Entscheid vom 19. September 2000 der Eidgenössischen Steuerverwaltung nie erhalten und der betreffende Entscheid, der die Beseitigung des Rechtsvorschlages zum Inhalt hat und dessen Rechtskraft bescheinigt wurde, sei nicht in Rechtskraft erwachsen, übergeht sie die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen und kann insoweit nicht gehört werden. Dass die obere Aufsichtsbehörde den Entscheid vom 19. September 2000 oder die Rechtskraftbescheinigung vom 28. November 2000, mithin bestimmte Aktenstellen unrichtig (d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut) wahrgenommen habe, behauptet die