An diese tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55, mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe den Entscheid vom 19. September 2000 der Eidgenössischen Steuerverwaltung nie erhalten und der betreffende Entscheid, der die Beseitigung des Rechtsvorschlages zum Inhalt hat und dessen Rechtskraft bescheinigt wurde, sei nicht in Rechtskraft erwachsen, übergeht sie die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen und kann insoweit nicht gehört werden.