Gemäss diesem Entscheid habe die Beschwerdeführerin für das dritte Quartal 1999 Fr. 41'089. 15 Mehrwertsteuer nebst Verzugszins (5 % seit 1. Dezember 1999) zu zahlen und sei der Rechtsvorschlag in der eingeleiteten Betreibung (Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 15. Juni 2000) aufgehoben worden. Der betreffende Entscheid sei der Beschwerdeführerin gemäss Rückschein der Post am 28. September 2000 zugestellt worden. Am 28. November 2000 sei die Rechtskraft des Entscheides bescheinigt worden, da innert Frist keine Einsprache eingegangen sei. An diese tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts gebunden (Art.