Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 2.- a) Die obere Aufsichtsbehörde hat festgestellt, dass die Gläubigerin am 6. Dezember 2000 die Fortsetzung der Betreibung unter Beilegung des Entscheides der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 19. September 2000 verlangt habe. Gemäss diesem Entscheid habe die Beschwerdeführerin für das dritte Quartal 1999 Fr. 41'089. 15 Mehrwertsteuer nebst Verzugszins (5 % seit 1. Dezember 1999) zu zahlen und sei der Rechtsvorschlag in der eingeleiteten Betreibung (Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 15. Juni 2000) aufgehoben worden.