__ AG, Beschwerdeführerin, gegen den Beschluss vom 10. Mai 2001 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (NR010022/U), betreffend Pfändungsankündigung, wird festgestellt und in Erwägung gezogen: __________________________________________ 1.- a) In der Betreibung Nr. xxx der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Gläubigerin) gegen die Y.________ AG (Schuldnerin) kündigte das Betreibungsamt Zürich 7 am 8. Dezember 2000 die Pfändung an. Die Y._______