{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-15", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-135-2001_2001-06-15.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=10&from_date=05.06.2001&to_date=24.06.2001&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=98&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F15-06-2001-7B-135-2001&number_of_ranks=243", "Checksum": "84abfdba6b76bc42ee1b28c4703cbfd2"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.135/2001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 15.06.2001 7B.135/2001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 15.06.2001 7B.135/2001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 15.06.2001 7B.135/2001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:32:27", "Checksum": "e69fcc477a91b5130086931d2a2f25f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 15.06.2001 7B.135/2001\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n\nbb) Die Überprüfung, ob die Beseitigung des Rechtsvorschlages berechtigt ist, hat nicht durch das Betreibungsamt, sondern - wie die Beschwerdeführerin selber zu Recht festhält - mit den entsprechenden Rechtsmitteln gegen den Entscheid zu erfolgen (Staehelin, a.a.O., N. 35 zu Art. 79).\nDie obere Aufsichtsbehörde hat einzig festgehalten (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), dass die Beschwerdeführerin nach der Pfändungsankündigung ein Rechtsmittelverfahren anhängig gemacht habe. Aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen geht indessen nicht hervor, dass die zuständigen Verwaltungs- bzw. Verwaltungsjustizbehörden den formell rechtskräftigen Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 19. September 2001, mit dem der Rechtsvorschlag beseitigt wurde, aufgehoben hätten. Da das Betreibungsamt die Beseitigung des Rechtsvorschlages nicht in Frage stellen darf, sondern den betreffenden rechtskräftigen Entscheid und das Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin beachten muss (Staehelin, a.a.O., N. 35 zu Art. 79), erweist sich die Kritik der Beschwerdeführerin an der Auffassung der oberen Aufsichtsbehörde, dem Fortgang der Betreibung stehe nichts im Wege, als haltlos. Sodann legt die Beschwerdeführerin in keiner Weise dar (Art. 79 Abs. 1 OG), inwiefern die obere Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie festgehalten hat, im Falle der Aufhebung des rechtskräftigen Entscheides der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 19. September 2001 seien bereits vollzogene Betreibungshandlungen annullierbar. Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ausführt, kann von vornherein nicht gehört werden, da - entgegen ihrer Darstellung - im betreffenden rechtskräftigen Entscheid der Rechtsvorschlag beseitigt worden ist (vgl. E. 2a).\nc) Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vergeblich vor, die Frage der Zustellung des Entscheides der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 19. September 2000 sei zu Unrecht im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren behandelt worden. Wenn im Beschwerdeverfahren die - von der Beschwerdeführerin beanstandete - Eröffnung des Entscheides der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 19. September 2001 überprüft wurde, ist dies in keiner Weise zu beanstanden, zumal die allfällige Unwirksamkeit eines nicht mitgeteilten Entscheides von Amtes wegen zu beachten ist (vgl.\nBGE 122 I 97 E. 3a S. 99; Staehelin, a.a.O., N. 35 a.E. zu Art. 79).\nd) Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.\n3.- Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.\n4.- Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).\nDemnach erkennt\ndie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:\n_________________________________________\n1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern), dem Betreibungsamt Zürich 7 und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.\n______________\nLausanne, 15. Juni 2001\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS\nDie Präsidentin:\nDer Gerichtsschreiber:"}