4. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Das Gesuch des anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführers um Befreiung von Gerichtskosten ist daher gegenstandslos. Demnach erkennt die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Würenlos, dem Betreibungsamt Würenlos und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 21. September 2006 Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: