Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 17. Juli 2006 zu "hohen Unterhaltszahlungen an seine Noch-Ehefrau" verurteilt worden sei, sodass er und seine Lebenspartnerin unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum leben müssten. Soweit er damit sinngemäss familienrechtliche Unterhaltspflichten in Frage stellen will, kann er nicht gehört werden. Weder dem Betreibungsamt noch den Aufsichtsbehörden steht es zu, darüber zu befinden, ob ein strittiger Anspruch zu Recht eingefordert wird oder nicht ( BGE 113 III 2 E. 2b S. 3). Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.