3. 3.1 Gegenstand des Anliegens des Beschwerdeführers ist die Besoldung des Betreibungsbeamten. Diese ist Sache der Kantone ( Art. 3 SchKG). In diesem Bereich hat die Beschwerden gemäss Art. 19 SchKG behandelnde Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts keine Entscheidkompetenz ( BGE 125 III 247 E. 2; Gilliéron, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 4. Aufl. 2005, S. 34 Rz. 190). Der Beschwerdeführer beantragt vergeblich, dass die obere Aufsichtsbehörde anzuweisen sei, ihm den Weg aufzuzeigen, um Akteneinsicht in die Sportel-Vereinbarung zu erhalten.