2. Die obere Aufsichtsbehörde hat zur Begründung ihres Nichteintretensentscheides im Wesentlichen festgehalten, dass die betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden nicht zuständig seien, die Einwohnergemeinde oder das Betreibungsamt anzuweisen, Einsicht in die Sportel-Vereinbarungen zu gewähren oder entsprechende Kopien herauszugeben. Im Bereich der Besoldung der Betreibungsbeamten stehe den kantonalen Aufsichtsbehörden kein Weisungsrecht zu, zumal es nicht um Einsicht in die Protokolle und Register gemäss Art. 8 f. SchKG gehe. Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, dass er ein hinreichendes Interesse zur Einsicht in die Sportel-Vereinbarung geltend gemacht habe;