___ nicht ein. X.________ hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 28. Juli 2006 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die obere Aufsichtsbehörde sei anzuweisen, ihm den Weg aufzuzeigen, wie die Einwohnergemeinde Würenlos und/oder der Betreibungsbeamte Y.________ veranlasst werden können, die verlangte Akteneinsicht zu gewähren. Weiter verlangt er unentgeltliche Rechtspflege. Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.