Zur Begründung führte er aus, dass die Besoldung der Betreibungsbeamten im Sportelsystem zu hinterfragen sei, weil es die Bürger in den Ruin treibe, und er die Informationen zur Abklärung der Haftung einer gegen ihn zu Unrecht verfügten Lohnpfändung benötige. Die untere Aufsichtsbehörde teilte X.________ mit Schreiben vom 23. Mai 2006 mit, dass sie die Angelegenheit mangels Zuständigkeit an das der oberen Aufsichtsbehörde unterstellte Betreibungsinspektorat überwiesen habe. Das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde trat mit Entscheid vom 26. Juni 2006 auf die Eingabe von X.________ nicht ein.