Es ist nicht zulässig, dass eine Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einem Beschwerdeführer antizipiert Verfahrenskosten oder eine Busse auferlegt ( BGE 125 III 382 E. 2a). Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 17. Mai 2005 ist begründet und der angefochtene Entscheid, mit welchem die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses aus dem Recht gewiesen wurde, ist aufzuheben. 3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach erkennt die Kammer: