80 OG) gegen die Verfügung des Präsidenten der Aufsichtsbehörde vom 17. Mai 2005 dar, zu deren Behandlung das Bundesgericht zuständig ist. 2.3 Mit Beschwerde vom 29. Juni 2005 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Nichteintretensentscheides vom 17. Mai 2005 und die Behandlung der eingelegten Beschwerde; er macht geltend, das Beschwerdeverfahren sei ohne Kostenvorschuss durchzuführen. Die Rüge ist begründet. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG). Es ist nicht zulässig, dass eine Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einem Beschwerdeführer antizipiert Verfahrenskosten oder eine Busse auferlegt ( BGE 125 III 382 E. 2a).