Da der Versand offenbar mit gewöhnlicher Post erfolgt ist, lässt sich die Zustellung, für welche die Aufsichtsbehörde beweisbelastet ist, kaum mehr abklären, so dass angenommen werden kann, der Beschwerdeführer habe seine Eingabe vom 29. Juni 2005 innert der zehntägigen Beschwerdefrist der Post übergeben. Die Eingabe ist als "Beschwerde" bezeichnet und stellt eine Beschwerde im Sinne von Art. 19 SchKG (vgl. Art. 80 OG) gegen die Verfügung des Präsidenten der Aufsichtsbehörde vom 17. Mai 2005 dar, zu deren Behandlung das Bundesgericht zuständig ist.