Aus den kantonalen Akten geht nicht hervor, wann dieser Entscheid dem Beschwerdeführer eröffnet ( Art. 19 Abs. 1 SchKG), d.h. an welchem Tag die Beschwerdefrist mit der Zustellung des Entscheides ( BGE 114 III 51 E. 3b S. 53) begonnen hat; ein Hinweis, dass der Entscheid mit Rückschein versandt worden wäre, fehlt. Da der Versand offenbar mit gewöhnlicher Post erfolgt ist, lässt sich die Zustellung, für welche die Aufsichtsbehörde beweisbelastet ist, kaum mehr abklären, so dass angenommen werden kann, der Beschwerdeführer habe seine Eingabe vom 29. Juni 2005 innert der zehntägigen Beschwerdefrist der Post übergeben.