Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden. 2.2 Der Beschwerdeführer behauptet weiter, dass seine "Eingabe/ Beschwerde" vom 29. Juni 2005 gegen die Verfügung des Präsidenten der Aufsichtsbehörde vom 17. Mai 2005 unbehandelt geblieben sei. Die mit Schreiben vom 13. Juni 2005 versandte Verfügung des Präsidenten der Aufsichtsbehörde vom 17. Mai 2005, mit welcher die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels Leistung des Kostenvorschusses durch Nichteintretensentscheid erledigt worden ist, kann grundsätzlich mit Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG angefochten werden. Aus den kantonalen Akten geht nicht hervor, wann dieser Entscheid dem Beschwerdeführer eröffnet ( Art.