Die Wiedererwägung untersteht dem kantonalen Recht ( BGE 96 III 10 E. 1 S. 15), und ein Entscheid, mit welchem die Wiedererwägung eines früheren Beschwerdeentscheides verweigert wird, kann daher nicht mit Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG angefochten werden (Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Ziff. 5.2 zu Art. 78, S. 746). Ob der Präsident der Aufsichtsbehörde zu Recht das Gesuch um Wiedererwägung des früheren Nichteintretensentscheides für unzulässig erklärt hat, kann daher im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG). Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden.