Die Beschwerde vom 18. Juli 2005 richtet sich zunächst gegen die Verfügung des Präsidenten der Aufsichtsbehörde vom 1. Juli 2005, mit welcher die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2005 als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und auf das Gesuch mit dem Antrag, die Nichteintretensverfügung des Präsidenten vom 17. Mai 2005 aufzuheben, nicht eingetreten wurde. Die Wiedererwägung untersteht dem kantonalen Recht ( BGE 96 III 10 E. 1 S. 15), und ein Entscheid, mit welchem die Wiedererwägung eines früheren Beschwerdeentscheides verweigert wird, kann daher nicht mit Beschwerde gemäss Art.