Gegen diesen Nichteintretensentscheid gelangte X.________ mit Eingabe vom 29. Juni 2005 wiederum an den Präsidenten der Aufsichtsbehörde, welcher die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und darauf mit Verfügung vom 1. Juli 2005 nicht eintrat. X.________ hat die Verfügung des Präsidenten der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 1. Juli 2005 mit Beschwerdeschrift vom 18. Juli 2005 (Postaufgabe) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt unter anderem sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet.