1. Mit Verfügung vom 31. März 2005 setzte der Präsident der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt X.________ Frist an, um in der von ihm erhobenen Beschwerde zufolge mutwilliger Beschwerdeführung innert dreier Wochen einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten. Am 17. Mai 2005 verfügte der Präsident der Aufsichtsbehörde, dass die Beschwerde von X.________ mangels Leistung des Kostenvorschusses aus dem Recht gewiesen werde. Gegen diesen Nichteintretensentscheid gelangte X.__