dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG), dass die Beschwerdeführerin jedoch wegen Mutwilligkeit die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 20a Abs. 1 SchKG, 2. Satz), denn mit dem Weiterzug der Sache an das Bundesgericht war nicht eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid beabsichtigt, sondern bloss eine Verfahrensverzögerung bezweckt, erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.