___ AG) adressiert gewesen sei, wodurch die Beschwerdeführerin weder materiell noch formell beschwert gewesen sei, weshalb das Bezirksgericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten sei, dass sich die Beschwerdeführerin mit diesen Erwägungen nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinandersetzt (zu den Begründunsanforderungen: BGE 119 III 49 E. 1), sondern im Wesentlichen lediglich ausführt, die fehlende Legitimation werde bestritten, dass im Übrigen die Seiten 6.4 - 42 der vorliegenden Beschwerde inhaltsgleich mit der kantonalen Eingabe (S. 7 - 42) vom 26. Juni 2006 sind, dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,