Diese Vorbringen beschlagen materiell-rechtliche Fragen, insbesondere diese, ob die Beschwerdeführerin für Schulden der Erbengemeinschaft gegenüber einem Miterben als Solidarschuldnerin einzustehen hat. Diese Rechtsfrage kann nicht im Beschwerdeverfahren nach Art. 19 Abs. 1 SchKG überprüft werden, sondern sie hätte dem Richter unterbreitet werden müssen. 3.3 Nach dem Ausgeführten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. 4. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach erkennt die Kammer: